Satzung Deutsch - Griechischer Tanzkreis Maenaden

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Unser Verein

SATZUNG
DER GRIECHISCHEN GEMEINDE WETTERAUKREIS e.V.

Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Die Gemeinde führt den Namen GRIECHISCHE GEMEINDE WETTERERAUREIS e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg/Hessen unter der Nr. VR 755 eingetragen.
b) Die Gemeinde hat ihren Sitz in Bad Nauheim
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst die Gesamtzahl der Griechen, die im Bereich des Kreises Wetterau wohnen.

Artikel 3 Aufgaben und Ziele der Gemeinde

a) Die Gemeinde mit Sitz in Bad Nauheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie fördert die Verbindung, die Beziehungen und die gegenseitige Unterstützung der Griechen des Kreises Wetterau untereinander und leistet Unterstützung im Umgang mit deutschen und griechischen Behörden. Weiterhin will die Gemeinde die Kultur und die Traditionen des griechischen Volkes fördern und die einheimische, deutsche Bevölkerung mit griechischer Kultur und griechischen Traditionen bekannt machen.
b) Die Gemeinde ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Artikel 4 Mitglieder der Gemeinde

a) Ordentliche Mitglieder können Personen griechischer Abstammung oder deren nichtgriechische Ehepartner sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Bereich der Gemeinde wohnen. Für Personen, die Mitglieder sind oder werden wollen, aber nicht ihren ersten Wohnsitz im Wetteraukreis haben, gilt folgendes:
Solche Mitgliedschaften sollen die Ausnahme bleiben und dann gewährt werden, wenn sich diese Person in besonderer Weise für den Verein eingesetzt und verdient gemacht hat, oder für die Zukunft entsprechende Aktivitäten offensichtlich zu erwarten sind. Über die Mitgliedschaft entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Diese Mitglieder werden wie Vollmitglieder behandelt, mit der einzigen Ausnahme, dass sie kein passives Wahlrecht haben.
b) Außerordentliche Mitglieder können deutsche und andere Staatangehörige werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben der Gemeinde zu fördern.
Außerordentliche Mitglieder haben aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
c) Der Beitritt zur Gemeinde erfolgt durch eine Beitrittserklärung an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt. Nach Ablauf von zwei Wochen ohne Benachrichtigung durch den Vorstand gilt der Beitritt als gebilligt. Die Mitgliedschaft gilt rückwirkend ab dem Tag der Beitrittserklärung.
d) Im Falle einer Aufnahmeverweigerung kann sich der Antragsteller an die nächste Vollversammlung der Gemeinde wenden. Die Entscheidung der Gemeinde ist endgültig.

Artikel 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinde
b) im Todesfall
c) durch Wegzug aus dem Wirkungsbereich der Gemeinde
d) durch Ausschluss.
e) wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 3 Jahre

Artikel 6 Ausschluss

a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es die Ziele, die Satzung oder die Interessen der Gemeinde verletzt..
b) Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied der Gemeinde stellen.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d) Während des Ausschlussverfahrens eines Mitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, die Stellungnahme dieses Mitglieds anzuhören. Die Stellungsnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
e) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der nächsten Vollversammlung Widerspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Vollversammlung ist endgültig. Mit dem Ausschluss enden die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.

Artikel 7 Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme gilt als neue Aufnahme. Für die Wiederaufnahme sind die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung maßgebend.

Artikel 8 Finanzen der Gemeinde

Die Finanzen der Gemeinde kommen:
a) aus den Jahresbeiträgen der der Mitglieder der Gemeinde. Die Höhe des Beitragsatzes beschließt die Vollversammlung
b) aus Einnahmen und Geschenken an Festen und auf Veranstaltungen sowie
c) aus Spenden von Mitgliedern und Freunden der Gemeinde.
e) aus Zuwendungen von deutschen und griechischen Behörden und von anderen Institutionen.

Artikel 9 Die Organe der Gemeinde

Die Organe der Gemeinde sind:
a) Die Vollversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Prüfungsausschuss

Artikel 10 Die Mitgliederversammlung

Die Vollversammlung hat folgende Befugnisse:
a)
Anhörung und Annahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Die Entlastung des Vorstandes
Annahme des Rücktritts des Vorstandes
Wahl eines neuen Vorstandes
Beschluss von Satzungsänderungen
Beschluss der Auflösung der Gemeinde
Zustimmung oder Ablehnung eines Widerspruchs zum Ausschluss eines Mitgliedes.
b) Die Mitgliederversammlung wird einberufen
- mindestens einmal im Jahr.
- durch Beschluss des Vorstandes
- auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder, schriftlich zu richten an den Vorstand, unter Angabe der Gründen und Vorschlag einer Tagesordnung.
In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats die verlangte die Mitgliederversammlung einzuberufen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstag mit Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Tagesordnung der kann während der Mitgliederversammlung durch entsprechende Anträge der Mitglieder ergänzt und erweitert werden. Das gilt nicht für Satzungsänderung.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zu Beginn der Versammlung anwesend ist. Besteht keine Beschlussfähigkeit, muss der Vorsitzende eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen, frühestens aber dreißig Minuten nach Beginn der ersten Versammlung einberufen.
Die zweite Versammlung ist Beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
e) Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, nachdem die Beschlussfähigkeit festgestellt ist. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die anwesenden Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit einen Protokollführer, der den Ablauf und insbesondere die Beschlüsse der
Versammlung protokolliert. Das Protokoll wird am Ende vom Schriftführer unterschrieben. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.
f) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und mit einfachen Mehrheiten. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen (Artikel 10, g) und die Auflösung der Gemeinde (Artikel 13).
g) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind 2/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, beziehungsweise (bei Zweitversammlung) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Änderung von Artikel 3 der Satzung sind 4/5 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beziehungsweise (bei Zweitversammlung) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Artikel zusammengefasst

Artikel 11 Neuwahlen

a) Bei Mitgliederversammlungen mit Neuwahl des Vorstandes wählen die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzer. Der Wahlleiter übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung zum Tagesordnungspunkt Neuwahlen. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Stimmübertragungen sind zulässig. Der Wahlleiter und die Wahlbeisitzer zählen die abgegebenen Stimmen und verkünden das Wahlergebnis.
b) Jedes Mitglied hat fünf Stimmen und kann damit bis zu 5 Kandidaten wählen. Die sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt und bilden den neuen Vorstand. Die Ämterverteilung unter den neuen Vorstandsmitgliedern (Konstituierung) erfolgt auf einer Vorstandssitzung, die innerhalb von zehn Tagen nach der Wahl stattfinden muss.
c) Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die ihrer finanziellen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde nachgekommen sind und sofern sie mindestens sieben Tage vor dem Wahltermin aufgenommen worden sind.
d) Die Zuständigkeit des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer endet mit der Verkündung des Wahlergebnisses.
e)
Der alte Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinde bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes.

Artikel 12 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzendem
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Kassierer und drei Beisitzer

b) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand vertritt die Gemeinde nach innen und nach außen und bestimmt die Politik der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und mit den Bestimmungen der Satzung.
c) Gemäß Paragraph 26 BGB ist der Vorstand das Präsidium der Gemeinde.
Der Vorstand wird mindestens einmal im Monat zusammenkommen und er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
d) Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
1. Die Vertretung gegenüber deutschen und ausländischen Behörden, bei internationalen Organisationen und Einrichtungen.
2. Die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde.
3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Verfassung der Tagesordnung.
e) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Gemeinde in allen Bereichen. Er ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und unterschreibt zusammen mit dem Schriftführer das Protokoll der Sitzung und andere Dokumente.
f) Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden vertritt den Vorstands- vorsitzenden während dessen Abwesenheit. Er kann aber auch weitere Aufgaben übernehmen.
g)
Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr verantwortlich, er unterschreibt zusammen mit dem Vorsitzenden die Protokolle und die herausgehenden Schriftstücke und er ist für das Archiv verantwortlich.
h)
Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Buch- und Kassenführung. Er ist verantwortlich für die Einforderung der Jahresbeiträge und für die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.
i) Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
k)
Die Beisitzer bilden einen Prüfungsausschuss, der die Kasse der Gemeinde überprüft und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichtet. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds durch Tod, Wegzug, Austritt oder Ausschluss wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Beisitzer mit dem Amt des ausgeschiedenen Mitglieds betraut.

Artikel 13 Auflösung der Gemeinde

a) Die Auflösung der Gemeinde erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens für diesen Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Der Auflösungsbeschluss verlangt eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beziehungsweise (bei Zweitversammlung) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind zulässig.
c) Nach Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Rechtsstandes ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Hierüber entscheidet im Einzelnen die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
d) Die o. g. Bestimmungen gelten nur, wenn die Gemeinde aus irgendwelchen Gründen aufgelöst wird oder ihren Rechtsstand als eingetragener Verein verliert.

Artikel 14 Teilnichtigkeit

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Gemeindesatzung berührt nicht ihre Wirksamkeit im Übrigen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Gemeindemitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Gemeindesatzung wollten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.


Satzung ursprünglich vom 25.05.1989 zur Gründungsversammlung
Geändert am 04.06.1990
Neufassung am 04.05.2008

 
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